Bildungspaket

Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Doch haben auch bedürftige Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets. Vom Bildungspaket können bis zu 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche profitieren.

Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sog. Bedarfsauslösung).

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden auch die Leistungen für das Bildungspaket wesentlich verbessert (ab dem 1. August 2019).

Der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf beträgt nunmehr 150 Euro pro Schuljahr; dieser Betrag wird ab dem Jahr 2021 fortgeschrieben. Bei den Bedarfen für gemeinschaftliches Mittagessen sowie der Schülerbeförderung sind die zuvor notwendigen Eigenanteile weggefallen. Bei der Lernförderung wurde klargestellt, dass sie unabhängig von einer Versetzungsgefährdung in Betracht kommt (also bereits im ersten Schulhalbjahr sowie in Schulen ohne Versetzungsentscheidung). Die Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird bei nachgewiesenem Teilhabebedarf pauschal erbracht und beträgt grundsätzlich 15 Euro monatlich.

Die Leistungen des Bildungspakets

  1. Juni 2020

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung).

  • Leistungen für Bildung erhalten hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten.
  • Einen Teil der Bildungsleistungen erhalten auch hilfebedürftige Kinder in Kindertagesstätten (Kitas) und in der Kindertagespflege.
  • Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.

Details zu: Infografik „Starke-Familien-Gesetz“ Infografik „Starke-Familien-Gesetz“

Mit dem Starke-Familien-Gesetz (BGBl 2019 Teil I Nr. 16 vom 3. Mai 2019, S. 530 ff.), gibt es seit dem 1. August 2020 weitreichende Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket:

  • Ausflüge:
    Bei ein- und mehrtägigen Ausflügen von Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden die Kosten übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
    Es besteht die Möglichkeit der Sammelabrechnung über Schulen bei eintägigen Ausflügen (siehe weiter unter „Verwaltungsvereinfachung“)
  • Persönlicher Schulbedarf:
    Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 150 Euro pro Schuljahr anerkannt, und zwar 100 Euro für das erste Schulhalbjahr und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
    Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
  • Schülerbeförderung:
    Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen – auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ nun auch eine Schule mit besonderem Profil (z.B. mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen).
  • Lernförderung:
    Bedürftige Schülerinnen und Schüler können, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung, unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.
  • Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte (Kita), Schule und in der Kindertagespflege:
    Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gesichert. Dies gilt an Schultagen auch für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Hort, wenn eine enge Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht (Hortkinder/Kooperationsvertrag). (Zudem gibt es eine Sonderregelung aufgrund pandemiebedingter Schließung von Schulen, Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2020.)
  • Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen:
    Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich erbracht. Ausreichend ist insoweit ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.
  • Verwaltungsvereinfachung (z. B. im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch): Wegfall von Anträgen, Erbringung auch durch Geldleistungen und Sammelauszahlung an Schulen:
    In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.

Durch die Streichung der gesonderten Anträge wird eine wesentliche Vereinfachung bei der Umsetzung des Bildungspakets erreicht. Gleichzeitig wird es den zuständigen kommunalen Trägern ermöglicht, alle Leistungen des Bildungspakets auch durch Geldleistungen zu erbringen und gegebenenfalls ab Stellung des Haupt- oder Weiterbewilligungsantrages, bereits verauslagte Beträge zu übernehmen.

Die Leistungserbringung wird durch die zusätzliche Möglichkeit, die finanzielle Förderung von eintägigen Klassenausflügen durch die Schulen koordinieren zu lassen, d. h. Abrechnungen zu bündeln, sinnvoll ergänzt.

In Betracht kommt weiterhin, die Leistung durch einen Gutschein für die Leistungsberechtigten oder eine Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein direkt an diesen zu überweisen.

Berechtigte Selbsthilfe:

Die sogenannte berechtigte Selbsthilfe ist weiterhin gültig, wenn Leistungen als Sach- oder Dienstleistungen (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) erbracht werden: Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern schon verauslagt haben, dann möglich, wenn die Sach- oder Dienstleistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten (z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen).

Hinweis:

Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Gleiches gilt für Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung (siehe oben). Auch im Jobcenter wird das Bildungspaket von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Dort erhalten Sie zudem Informationen, falls das Bildungspaket außerhalb des Jobcenters verwaltet wird. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.

Hier finden Sie Ihre Anlaufstelle, bei der Sie die Leistungen des Bildungspakets beantragen können. Die Angaben werden stetig aktualisiert, auf Basis der Zulieferungen der jeweils zuständigen Stellen.

Empfänger Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

Jobcenter Landshut-Stadt
Leinfelderstraße 6
84034 Landshut

Tel.: 0180 100257550783
(kostenpflichtig: 3,9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent pro Minute)
E-Mail: Jobcenter-Landshut@jobcenter-ge.de

Öffnungszeiten:
Montag: 7:30 – 12:00 Uhr
Dienstag: 7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 7:30 – 12:00 Uhr

Empfänger Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld

Empfänger Wohngeld:
Stadt Landshut
Wohngeldamt
Luitpoldstraße 29
84034 Landshut

Empfänger Sozialhilfe:
Stadt Landshut
Rathaus II
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut